Steuern – allgemeine Fristen

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Steuern – allgemeine Fristen  für den Kanton Aargau – ST09

Heute will ich alle möglichen Fristen rund um das Steuerwesen auflisten.

Hier wieder mein Tipp: Halten Sie die vorgegeben Fristen ein, oder verlangen Sie bei den möglichen Fristen eine Fristverlängerung. Vor allem gilt, sprechen Sie mit Ihrem Steueramt.

Steuererklärungen

Sie haben die Steuererklärung erhalten. Dies erfolgt im Normalfall anfangs Februar. Die Einreichefristen sind wie folgt aufgedruckt:

 

– 31. März   für alle „normalen“ Steuererklärungen (Rentner, Lohnauseisbezüger, usw.)

– 30. Juni   für alle Selbständig Erwerbenden und Besitzer eigener Aktiengesellschaften

 

Fristgesuche bis…

– 30. Juni werden bewilligt aber im Normalfall nicht beantwortet.

– 31. Oktober von selbständig Erwerbenden und Aktienären eigener Aktiengesellschaften werden soweit bewilligt aber nicht beantwortet.

Nur in begründeten Ausnahmefällen werden längere Fristen zur Einreichung der Steuererklärung gewährt. Auch hier gilt, versuchen Sie die Fristen einzuhalten. Sie werden viel schneller die entsprechende Steuerveranlagung erhalten.

 

Mahnungen

Haben Sie keine Fristverlängerung verlangt werden Sie in den Monaten Juni – August die erste Mahnung vom Steueramt erhalten. Dort wird Ihnen nochmals eine Frist von 20 Tagen zur Einreichung gewährt. Erfolgt wiederum keine Steuererklärung werden Sie eine eingeschriebene Mahnung erhalten mit einer Frist von nochmals 20 Tagen. Spätestens jetzt sollten Sie die Steuererklärung einreichen oder mit dem Steueramt Kontakt aufnehmen. Nach Ablauf dieser Frist wird eine Busse ausgesprochen. Es folgt ein Strafbefehl der von Fr. 100.- bis Fr. 10‘000.— eine Busse auslöst. Erfolgt noch immer keine Steuererklärung werden Sie eingeschätzt und erhalten eine sogenannte Ermessensveranlagung.

 

Zahlungsfristen

 

Im Februar erhalten Sie die provisorische Steuerrechnung für das aktuelle Jahr. Diese Rechnung ist bis spätestens 31. Oktober zu bezahlen. Ab 1. November laufen Verzugszinsen (Stand 2015: 5.5 %). Wird der Betrag vor dem 31. Oktober eingezahlt wird ein sogenannter Vorauszins bis 31. Oktober berechnet (Stand 2015: 0.5 %). Im Moment mehr als Sie auf der Bank erhalten. Wenn Sie aufgrund einer Änderung Ihrer Lebenssituation (Pensionierung, Arbeitslosigkeit, unbezahlter Urlaub, usw.) damit rechnen im laufenden Jahr eine tiefere Steuerrechnung zu erhalten, verlangen Sie einfach eine Anpassung der provisorischen Rechnung bei Ihrem zuständigen Steueramt. Evtl. genügt ein Telefon. Evtl. müssen Sie ein separates Hilfsblatt zur Anpassung ausfüllen. Dabei geben Sie Ihr mutmassliches Einkommen im aktuellen Jahr bekannt.

 

Rechtsmittelfristen

Wie schon in den vorherigen Beiträgen erwähnt, beträgt die Einsprachefrist 30 Tage nach Erhalt der Steuerveranlagung. Diese Frist zieht sich dann bei den weiteren Rechtsmitteln fort.

Sie erhalten nach Einreichung einer Einsprache vom der örtlichen Steuerkommisson einen Einspracheentscheid. Diesen können Sie innert 30 Tagen mittels Rekurs an das Spezialverwaltungsgericht, Abteilung Steuern weiterziehen. Dieses ist dem Kantonalen Steueramt angegliedert und wird einen Rekursentscheid verfassen. Auch diesen Rekursentscheid können Sie innert 30 Tagen mittels Beschwerde an das höchste Aargauer Gericht – Verwaltungsgericht weiterziehen. Dort wird Ihnen dann ein Beschwerdeentscheid zugestellt.

Hier könnte dann noch eine Beschwerde an das Bundesgericht erfolgen. Anfechten kann man aber nur „Fehler“ aus dem Steuergesetzt das nicht mit dem Steuerharmonisierungsgesetz oder Bundessverfassung korrespondiert. Materielle Fragen werden nicht vom Bundessgericht behandelt.

Was für Erfahrungen haben Sie mit den Fristen gemacht? – Teilen Sie uns dies doch in den Kommentaren mit.

 

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Hinweis:

Die vorherigen Ausführungen beziehen sich auf das Schweizer Steuerwesen im Kanton Aargau. Grundsätzliches lässt sich auch auf andere Kantone anwenden. Über allfällige Änderungen oder gar Fehler lehne ich jegliche Haftung ab.

Für weitere Fragen kontaktieren sie mich über die Kommentare oder gehen sie zur Onlinesteuerberatung: www.diri.ch/steuern

 

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