Einsprache verspätet

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Steuern – Einsprache verspätet – was ist zu tun – ST07

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Sie haben die Steuerveranlagung erhalten und geprüft.

Nach geraumer Zeit merken Sie, dass doch etwas nicht ganz gestimmt hat. Ihnen wurde ein Abzug gekürzt oder ganz gestrichen?

Können Sie nun noch Einsprache einreichen? – Dazu ein paar Erläuterungen in meinem Beitrag.

Die Einsprachefrist von 30 Tagen ist abgelaufen. Auch die vom Gericht festgelegten 5 Tage aufgrund Postzustellung sind ebenfalls verstrichen.

Da muss ich Sie leider enttäuschen. Sie können keine Einsprache mehr einreichen. Das heisst einreichen natürlich schon, aber das Steueramt wird auf diese Einsprache am Schluss nicht eintreten. Und wichtig dazu: Nicht eintreten können. Die Einsprachefrist ist eine gesetzlich vorgegebene Frist, die nicht erstreckt werden kann.

Es gibt die Möglichkeit eine Revision eines Steuerverfahrens zu beantragen. Es muss sich dabei um eine neue Tatsache handeln, die beim Erhalt der Steuerveranlagung nicht bekannt gewesen ist. Die Tatsache darf Ihnen und dem Steueramt nicht bekannt gewesen sein. Dies könnte ein nachträglicher Entscheid einer Versicherung sein, die Renten auszahlt oder zurückfordert. Es liegt dabei an Ihnen, das Nichtbekanntsein zu beweisen.

Zugegeben, dieser Tatbestand kommt praktisch nie vor. Und auch dort sagt das Aargauer Steuergesetz, dass die neue Tatsache nicht länger als 90 Tage nach Entdeckung des Revisionsgrundes gestellt werden muss. Maximal muss das Begehren aber 10 Jahre nach Eröffnung der Veranlagung geltend gemacht werden. (StG § 203).

Um dies zu umgehen, befolgen Sie doch die im Beitrag Steuerveranlagung prüfen erwähnten Tipps. Reichen Sie die
rechtzeitige Einsprache wie folgt ein.

Haben Sie auch schon eine Einsprachefrist verpasst? – Mussten Sie schon ein Revisionsbegehren stellen? – Teilen Sie uns dies doch in den Kommentaren mit.

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Hinweis:

Die vorherigen Ausführungen beziehen sich auf das Schweizer Steuerwesen im Kanton Aargau. Grundsätzliches lässt sich auch auf andere Kantone anwenden. Über allfällige Änderungen oder gar Fehler lehne ich jegliche Haftung ab.

Für weitere Fragen kontaktieren sie mich über die Kommentare oder gehen sie zur Onlinesteuerberatung: www.diri.ch/steuern

 

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